Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 23 (weggefallen)
Stand: 10.01.2020
Für § 23 UStDV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 23 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 01.12.2010 – XI R 46/08(Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachte Leistungen - Mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen - Mittelbare Mitwirkung an der Erbringung steuerbefreiter Leistungen - "Saldierung" von Streitpunkten im Klageverfahren ist keine unzulässige Verböserung)Zitiert von 47
- FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 – 6 K 1387/11Zitiert von 3
- EuGH, 15.11.2012 – C-174/11Mehrwertsteuer: Bedingungen für die Steuerbefreiung ambulanter Pflegedienste im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 110
- BFH, 08.08.2013 – V R 13/12(Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines Notfalldienstes - Bündel von Leistungen als einheitlicher Umsatz - Preisvergleich i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG)Zitiert von 14
- FG Köln, 22.05.2013 – 8 K 3374/10Zitiert von 1
- FG Münster, 16.06.2011 – 5 K 3437/10 UZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 18.06.2015 – 10 K 759/13Zitiert von 1
- LG Halle, 21.11.2014 – 3 O 210/14Zitiert von 1
- FG Münster, 15.10.2014 – 5 K 4314/12 UZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 15 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
-
22.12.2014 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
-
20.12.2007 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.